Selbstständig und das Geld reicht nicht: Leistungen vom JobCenter

selbststaendig-foerderung-jobcenterSie sind selbstständig und haben so wenige Einnahmen, dass sie nicht zum Leben ausreichen? Ihre Kunden bezahlen ausstehende Rechnungen nicht, oder die Auftragslage ist im Moment ganz einfach schlecht? So unangenehm dieser Schritt auch sein mag – Sie haben die Möglichkeit, Ihr Gehalt beim Jobcenter aufzustocken. Alles über Voraussetzungen, Antragstellung und das Prozedere mit der Behörde verrät Ihnen dieser Artikel.

Unter welchen Voraussetzungen können Selbstständige ALG II Leistungen beziehen?

Wenn Sie selbstständig tätig sind und Ihre Einnahme nicht ausreichen, um die Grundsicherung Ihres Lebensunterhaltes zu gewährleisten, können Sie beim Jobcenter eine Aufstockung durch Hartz 4 beantragen. Die Behörde kann diesen Antrag nur bewilligen, wenn Sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftigkeit regelt das Sozialgesetzbuch in § 9.

Definition von Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen, mit der Unterstützung von Verwandten oder aus sozialen Leistungen anderer Träger finanzieren kann. Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft), wird das Einkommen Ihres Partners mit angerechnet. Das Amt geht davon aus, dass in einer Partnerschaft beide Parteien füreinander einstehen.

Wenn in Ihrem Haushalt Kinder leben, gehören diese mit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft – erzielen sie Einkommen, wird das ebenfalls mit angerechnet. Wenn sie kein Einkommen erzielen, können sie auch Leistungen vom Jobcenter erhalten. Kindergeld und Unterhaltszahlungen werden als Einkommen berechnet.

Welche Leistungen können Sie erhalten?

Wenn Ihnen ALG II zusteht, entweder anteilig oder als Regelsatz, erhalten Sie Leistungen, die die Sicherung Ihres Lebensunterhalts absichern sowie Ihre Heiz- und Mietkosten. In manchen Fällen können Sie einen Mehrbedarf erhalten: Wenn Sie schwanger oder alleinerziehend sind, auch Behinderte können ein Recht auf einen Mehrbedarf haben für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Der Betrag, den Sie erhalten können, ergibt sich aus der Differenz Ihrer Einnahmen und dem Regelsatz von ALG II.

Wie genau funktioniert das mit dem Aufstocken?

Sobald Sie erkennen, dass Ihre Einnahmen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen, sollten Sie sich beim Jobcenter vorstellen und Ihre Absicht, aufzustocken, mitteilen. Sie können Leistungen nicht rückwirkend erhalten sondern frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Deswegen sollten Sie sich schnellstmöglich beim Jobcenter melden, sobald Sie Ihre Notlage erkennen.

Der erste Eindruck zählt: Bereiten Sie sich gut vor. Für diese persönliche Vorsprache müssen Sie auf jeden Fall einen Personalausweis bereithalten, am besten haben Sie einen formlosen Antrag auf Leistungen vorbereitet und vielleicht schon einige Unterlagen dabei. Lassen Sie sich einen zeitnahen Termin geben. Wenn Ihr Anliegen ganz dringend ist, weil beispielsweise Mietzahlungen ausstehen, geben Sie dies bereits bei der Terminvereinbarung bekannt, damit Sie schnellstmöglich einen Termin erhalten. Ob besonders dringend oder nicht: Sie erhalten eine Vielzahl an Formularen, die Sie dann ausgefüllt mit den fehlenden Unterlagen zu Ihrem Termin in der Leistungsabteilung mitbringen.

Formulare, Nachweise und die Leistungsabteilung

Bei Ihrem Termin in der Leistungsabteilung überprüft diese Ihr Anliegen genau. Für den Bezug von Hartz 4 müssen Sie alles offenlegen: Ihre Einnahmen, Ausgaben, Kontoauszüge, Informationen zu Ihrer Wohnsituation und Bedarfsgemeinschaft.

Für den Termin in der Leistungsabteilung sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • den letzten Steuerbescheid
  • Gewinn- und Verlust-Rechnung der letzten sechs Monate
  • Kontoauszüge
  • Sparbücher oder Nachweis über Vermögen
  • Mietvertrag
  • Meldebescheinigung
  • Nachweis der Krankenkasse
  • Sozialversicherungsnachweise
  • KFZ-Schein

Folgende Formulare werden Ihnen bei der Terminvereinbarung ausgehändigt, sie müssen Sie ausgefüllt, unterschrieben und mit den oben genannten Nachweisen versehen zu Ihrem Termin in der Leistungsabteilung mitbringen:

Hauptantrag ALG II: Im Hauptantrag geben Sie alle persönlichen Daten an: Name, Anschrift, Kontoverbindung, Krankenversicherung und Angaben zu den Wohnverhältnissen. Diese interessieren das Jobcenter sehr: Sie müssen die Größe der Wohnung angeben, die Höhe von Miete und Nebenkosten sowie alle Personen, die in Ihrem Haushalt leben. Das Jobcenter übernimmt Miet- und Nebenkosten nur in einer bestimmten, angemessenen Höhe, die sich nach dem Wohnort und nach der Größe der Wohnung richtet. Zahlen Sie mehr Miete als den vorgesehenen Betrag, müssen Sie dafür selbst aufkommen. Falls Sie dauerhaft Hartz 4 beziehen sollten und Ihre Wohnung zu groß ist, kann das Jobcenter von Ihnen den Umzug in eine als angemessen bezeichnete Wohnung fordern.

Anlage EKS: Formular zur Ermittlung des Einkommens – hier müssen Sie alle Einnahmen und Ausgaben angeben, die Sie haben. Als Einkommen gelten alle Einkünfte von allen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Fügen Sie Belege in Kopie bei. Das Jobcenter prüft sehr genau, es hat hierfür eine andere Grundlage als das Finanzamt. Die Einnahmen und Ausgaben müssen identisch mit Ihren Kontobewegungen sein. Die Einkommenserklärung entscheidet über die Höhe der Unterstützung, die Sie erhalten können.

Das Jobcenter rechnet als Einkommen an: Arbeitslohn, Sparbuchzinsen, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Steuerrückzahlungen, Lottogewinne …

Nicht als Einkommen gelten: Pflegegeld, Schmerzensgeld, Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit z. B. Übungsleiterpauschale, Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro – allerdings nur, wenn Sie vor der Geburt des Kindes ein Gehalt erzielt haben.

Anlage WEP Bedarfsgemeinschaft und Anlage KI Kinder: Das Jobcenter prüft mit Ihren Angaben aus dieser Anlage, ob die Hilfebedürftigkeit ausschließlich für Sie oder auch für Ihren Lebenspartner oder Ihre Kinder gilt – also, ob Sie in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben. Denn wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehepartner leben, wird dessen Einkommen auch für Sie geltend gemacht. Das Gleiche gilt für Lebenspartner und Ihre Kinder, falls diese bei Ihnen leben und Einkommen erzielen.

Anlage VM Vermögen: In dieser Anlage müssen Sie Ihr Vermögen angeben: Das können Sparbücher sein, Immobilien oder Wertanlagen. Als Vermögen gilt alles an Wert, was Sie vor Ihrer Hilfebedürftigkeit erwirtschaftet haben, als Einkommen hingegen alles, was Sie danach erwirtschaften.

Grundsätzlich müssen Sie Ihr vorhandenes Vermögen vorrangig nutzen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Es gibt allerdings bestimmte Freibeträge, die davon ausgenommen sind.

Prüfung der Leistungsberechtigung

Das Jobcenter prüft Ihren Antrag sehr genau. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit weiterführen möchten, sollten Sie sich gut auf Ihren Termin in der Leistungsabteilung vorbereiten. Stellen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben übersichtlich dar. Lassen Sie den Sachbearbeiter wissen, welche Maßnahmen Sie für die Zukunft geplant haben, damit Sie ein höheres Einkommen erzielen und Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.

Im Anschluss an das Gespräch unterzeichnen Sie eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung. Diese stellt einen Vertrag dar und beinhaltet Ihre Rechte und Pflichten, die mit dem Bezug von ALG II einhergehen. Kommen Sie mit dem Sachbearbeiter überein, dass Sie Ihre Selbstständigkeit weiterführen – schön und gut. In manchen Fällen ist dies an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel Ihre Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, damit Sie in Zukunft bessere Werbemaßnahmen ergreifen können.

Sollte Ihr Sachbearbeiter ohne Ihre Zustimmung beschließen, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben, haben Sie die Möglichkeit, dies zuerst mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Sie können einen Widerspruch einlegen und sich von Anwälten mit dem Spezialgebiet Arbeitsrecht vertreten lassen.

Soziale Absicherung geht vor persönliche Befindlichkeiten

Der Gang zum Jobcenter ist immer unangenehm, gerade wenn Sie es gewohnt sind, Entscheidungen selbst zu treffen. So unschön es auch sein mag – durch die Möglichkeit aufzustocken, sind Sie trotz geringer Einnahmen sozial abgesichert.

Quellen / Weiterlesen

ALG II und Selbstständigkeit | akademie.de
Sie machen sich selbstständig: das Aufstocken durch Sozialleistungen ist möglich | Hartz 4 hilft Hartz 4
Wenn das Geld ausgeht: Aufstocken mit Hartz 4 für Selbstständige | Billomat
Selbstständig und Hartz IV – die wichtigsten Fragen und Antworten | Templin&Thieß
Grundsicherung für Selbständige: Wie Freiberufler aufstocken können | VexCash
Bildquelle: Pexels

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